Aktualisiert im Juli 2026: Der Beitrag trennt nun klar zwischen den Pflichten des DMA, Reaktionen einzelner Anbieter und anderen europäischen Regelwerken. Nicht jede verzögerte Funktion ist eine unmittelbare Folge des DMA.
Der Digital Markets Act (DMA) soll Märkte öffnen, in denen wenige Plattformen zugleich Zugang, Regeln und Abrechnung kontrollieren. Er ist seit November 2022 in Kraft; die zentralen Pflichten gelten für benannte Gatekeeper seit März 2024.
Was der DMA reguliert
Der DMA richtet sich nicht pauschal an jedes große Technologieunternehmen. Die EU-Kommission benennt Unternehmen als Gatekeeper und ordnet ihnen konkrete zentrale Plattformdienste zu. Dazu gehören etwa Betriebssysteme, App-Stores, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Browser, Werbedienste oder Vermittlungsplattformen.
Für diese Dienste gelten unter anderem Pflichten zu:
- fairerem Zugang für gewerbliche Nutzer,
- Datenportabilität und Zugang zu bestimmten Nutzungsdaten,
- Wahlmöglichkeiten bei Standarddiensten und vorinstallierten Apps,
- alternativen Vertriebs- und Bezahlwegen,
- Einschränkungen bei Selbstbevorzugung und beim Zusammenführen personenbezogener Daten,
- Interoperabilität für bestimmte Funktionen nummernunabhängiger Messenger.
Der DMA ist damit Wettbewerbsrecht für besonders mächtige Plattformen – kein allgemeines Datenschutz- oder KI-Gesetz.
Was Unternehmen davon haben können
Für App-Anbieter, Händler und andere Geschäftskunden können sich neue Vertriebswege und bessere Zugänge zu Daten eröffnen. Die Möglichkeit allein ist aber noch kein tragfähiges Geschäftsmodell. Alternative App-Stores brauchen Reichweite, Vertrauen, Zahlungsabwicklung, Support und ein Sicherheitskonzept. Eine neue Schnittstelle senkt außerdem nicht automatisch die Integrationskosten.
IT- und Einkaufsverantwortliche sollten deshalb drei Ebenen auseinanderhalten:
- Rechtlicher Anspruch: Welche Öffnung muss der Gatekeeper tatsächlich anbieten?
- Technische Umsetzung: Ist die Schnittstelle dokumentiert, stabil und sinnvoll nutzbar?
- Wirtschaftlicher Nutzen: Verringert die Alternative Kosten oder Abhängigkeiten nachweisbar?
Wer nur die neue Option sieht, übersieht Betrieb und Risiko. Wer sie grundsätzlich ignoriert, verschenkt möglicherweise Verhandlungsspielraum.
Mehr Wahlfreiheit ist nicht automatisch mehr Einfachheit
Für Nutzer sind alternative App-Stores, Browserauswahl oder leichter wechselbare Standarddienste grundsätzlich sinnvoll. Gleichzeitig kann ein geschlossenes Ökosystem bequem wirken, weil ein Anbieter Identität, Bezahlung, Updates und Support bündelt. Öffnung verteilt diese Verantwortung auf mehrere Beteiligte.
Das ist kein Argument gegen Wettbewerb. Es erklärt aber, warum eine zusätzliche Wahlmöglichkeit nicht sofort zu einem besseren Alltag führt. Gute Regulierung muss Zugang ermöglichen; gute Produkte müssen daraus eine verständliche und sichere Erfahrung machen.
Warum Funktionen regional fehlen
Einzelne Anbieter haben Funktionen in der EU später oder zunächst gar nicht angeboten und dabei auf regulatorische Unsicherheit verwiesen. Solche Aussagen sind relevant, aber keine neutrale Ursachenanalyse. Produktstrategie, technische Reife, Datenschutz, KI-Regulierung und Verhandlungspositionen können ebenfalls eine Rolle spielen.
Apple verzögerte beispielsweise Funktionen mit Verweis auf Anforderungen des DMA. Daraus folgt nicht, dass der DMA jede regionale Einschränkung zwingend vorschreibt. Umgekehrt wäre es zu bequem, jede Verzögerung als bloße Taktik abzutun. Ob eine konkrete Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
Die sinnvollere Frage lautet daher nicht „EU-Regulierung oder Innovation?“, sondern: Welche konkrete Pflicht verhindert welche technische Umsetzung – und welche Alternative wäre möglich?
Der DMA löst Vendor-Lock-in nicht allein
Abhängigkeit entsteht nicht nur durch Vertragsbedingungen. Datenformate, Identitäten, Automatisierungen, Schulungen und eingespielte Prozesse binden ein Unternehmen oft stärker als der reine Plattformzugang. Der DMA kann Wechselbarrieren senken, aber keine Exit-Strategie ersetzen.
Praktisch gehören dazu:
- exportierbare Daten und dokumentierte Formate,
- getrennte Identitäts- und Berechtigungskonzepte,
- inventarisierte Schnittstellen und Automatisierungen,
- vertraglich geklärte Rückgabe und Löschung von Daten,
- regelmäßige Tests, ob ein Wechsel tatsächlich möglich wäre.
Fazit
Der DMA ist weder digitale Revolution noch Innovationsverbot. Er setzt Grenzen für Unternehmen, die zentrale Märkte kontrollieren, und schafft neue Rechte für Wettbewerber und Nutzer. Ob daraus bessere Produkte entstehen, hängt von der Durchsetzung, der technischen Umsetzung und davon ab, ob Unternehmen die neuen Möglichkeiten vernünftig nutzen.



